Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Friedr. Trurnit GmbH (nachfolgend als FT bezeichnet)
1. Allgemeine Bedingungen
Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
Lieferungen erfolgen – unabhängig vom Auftragswert – ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Kunden bereits zugegangen sind. Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von FT in Textform bestätigt werden.
2. Lieferung
Lieferungen erfolgen freibleibend oder nach Absprache mit dem Kunden.
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der Zahlung, soweit diese vereinbart ist (Vorkasse). Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist. Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so ist, falls FT nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 10 % desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Kunde selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
a) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns verbindliche Mengen mindestens 1 Monat vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann FT spätestens drei Monate nach Vertragsabschluss eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist FT berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf ist FT berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
b) Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht werden, gehen zu seinen Lasten. Zur Berechnung der Mehrkosten ist unsere Kalkulation maßgebend. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen FT, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidliche Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Rohstoffknappheit, gleich, die FT die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Kunde kann FT auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob FT zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sich FT nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. FT wird den Kunden unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt. FT hat Beeinträchtigungen des Kunden so gering wie möglich zu halten.
3. Gefahrenübergang
Die Gefahr der Lieferung geht mit Absendung der Ware bei FT auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
4. Preise
FT berechnet die Preise nach Maßgabe der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Für Sonderprojekte gelten die jeweils vereinbarten und von FT in Textform bestätigten Preise. Soweit von FT nicht anders in Textform bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Werk Altena und schließen Mehrwertsteuer, Porto, Verpackung und Wertversicherungen nicht ein. Stellt der Kunde die Verpackung nicht zur Verfügung, wird sie zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Verpackungen und Versand erfolgen nach bestem Ermessen von FT.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen von FT sind in Euro innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto und nach 30 Tagen netto zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für Teillieferungen.
6. Gewährleistung und Mängelrüge
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Mängelansprüche 12 Monate nach Gefahrübergang. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von FT nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist FT unverzüglich in Textform zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von FT.
Zur Vornahme aller FT notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz-lieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit FT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist FT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wovon FT sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von FT Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt FT – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und der Verpackung.
Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn FT – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine FT gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaftes Zusammensetzen (Montage) bzw. Ingebrauchnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Verwendung, Lagerung oder Wartung, ungeeigneter Einsatz.
Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für FT für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von FT vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Wenn FT den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet FT für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.
Erfährt der Kunde, dass durch die von FT gelieferte Ware eine Schutzrechtsverletzung bei einem Dritten eintreten könnte, ist der Kunde verpflichtet, FT dies unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dasselbe gilt für den Fall, dass als Folge eines Verbrauchsgüterkaufs der Kunde in Regress genommen wird (§ 478 BGB).
7. Sonstige Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von FT infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Neben-verpflichtungen – insbesondere Anleitung für Ersatz des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gilt unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden: Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet FT aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FT auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
FT behält sich das Eigentum an allen gelieferten Teilen vor, bis sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung unter Einschluss zukünftig entstehender Forderung vollständig beglichen sind. Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterzuveräußern. Er tritt aber bereits jetzt FT alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Umbildung weiterveräußert wird. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf durch FT zur Einziehung der an FT ab-getretenen Forderung ermächtigt. FT verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. FT verpflichtet sich, die FT zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtforderung von FT gegen den Kunden um 20 % übersteigt. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch FT gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Falls FT nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme Gebrauch macht, ist FT berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten. Bei Rücknahme der Ware wird eine Kostenpauschale vereinbart, und zwar für Ware, die original verpackt ist und sich im Sortiment befindet, in Höhe von 70 % des Rechnungsbetrages; für Ware, die neu verpackt werden muss 50 % des Rechnungsbetrages und für Ware, die nicht mehr im Sortiment ist, 30 % des Rechnungsbetrages. Auch ist FT berechtigt, jederzeit den aktuellen, nachgewiesenen Schaden statt der Kostenpauschale geltend zu machen.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die von FT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten im Hinblick auf den jeweils zugrunde liegenden Anspruch des Kunden.
10. Vertragsänderung
Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch FT.
11. Sonstiges
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Altena. FT behält sich das Recht vor, nach eigener Wahl den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, ist davon die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Unwirksame oder nicht durchführbare Klauseln sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Zweck der entfallenen Klausel am nächsten kommen.
Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG-Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.